Fragen und Antworten

Muss ich den Gutachter der Versicherung akzeptieren?

Antwort

Nein. Als Geschädigter haben Sie nach § 249 BGB das Recht, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Nur so ist gewährleistet, dass Ihr Schaden neutral und vollständig dokumentiert wird.

Wer bezahlt das Gutachten?

Antwort

Antwort: Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich die gegnerische Haftpflichtversicherung die Kosten für das Gutachten. Sie müssen also nicht in Vorleistung gehen.

Wann ist ein Gutachten notwendig – reicht nicht ein Kostenvoranschlag?

Antwort

Ein Kostenvoranschlag reicht nur bei sehr kleinen Schäden. Ab ca. 750–1.000 € (sog. Bagatellgrenze) darüber hinaus, ist ein vollständiges Gutachten sinnvoll, da nur dort auch Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert und Wiederbeschaffungswert berücksichtigt werden.

Wie schnell bekomme ich das Gutachten?

Antwort

In der Regel innerhalb von 24–48 Stunden nach der Besichtigung des Fahrzeugs. Die Übermittlung erfolgt direkt an Sie, auf Wunsch auch parallel an Ihren Anwalt und die Versicherung.

Muss ich mit der gegnerischen Versicherung selbst verhandeln?

Antwort

Nein. Sie dürfen jederzeit einen Fachanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Dessen Kosten trägt ebenfalls die gegnerische Versicherung. Das entlastet Sie und stellt sicher, dass Ihre Ansprüche vollständig durchgesetzt werden.

Bekomme ich während der Reparatur ein Ersatzfahrzeug oder Geld?

Antwort

Ja. Sie haben Anspruch auf einen Mietwagen oder alternativ auf Nutzungsausfallentschädigung. Die Höhe hängt von der Fahrzeugklasse und der Reparaturdauer ab – diese wird im Gutachten dokumentiert.

Was passiert, wenn mein Auto ein Totalschaden ist?

Antwort

Dann ermitteln wir den Wiederbeschaffungswert (Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs) sowie den Restwert (Wert des beschädigten Autos). Sie erhalten die Differenz als Entschädigung und können frei entscheiden, ob Sie reparieren lassen oder ein anderes Fahrzeug kaufen.

Entsteht mir durch das Gutachten ein Nachteil bei der Versicherung?

Antwort

Nein. Im Gegenteil: Ein unabhängiges Gutachten schützt Sie davor, dass Schäden übersehen oder zu niedrig angesetzt werden.

Kann ich mein Fahrzeug auch in meiner Wunschwerkstatt reparieren lassen?

Antwort

Ja. Sie sind nicht verpflichtet, in eine von der Versicherung vorgeschlagene Werkstatt zu gehen. Sie haben freie Werkstattwahl.

Ausnahme.
Ihr Fahrzeug ist älter als 3 Jahre, nicht markenwerkstattgepflegt und die Versicherung hat Ihnen bereits eine akzeptable Werkstatt vorgeschlagen.

Was ist, wenn die Versicherung die Regulierung hinauszögert?

Antwort

Leider ist das keine Seltenheit. In diesem Fall arbeiten wir eng mit Ihrem Anwalt zusammen. Mit einem fundierten Gutachten und der passenden rechtlichen Unterstützung lassen sich Ihre Ansprüche durchsetzen.

Was ist die 130&-Grenze

Antwort

Die 130 %-Grenze ist eine wichtige Regelung im Verkehrsrecht. Sie besagt, dass ein Unfallfahrzeug auch dann repariert werden darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – allerdings höchstens bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes.

Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht nach Gutachten durchgeführt wird und der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.

Überschreiten die Reparaturkosten die 130 %-Grenze, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall wird nur der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt.

Brauch ich einen Rechtsanwalt

Antwort

Die Versicherungen beschäftigen Rechtsanwälte eigens zu dem Zweck, durch entsprechende Auslegung von Gesetz und Rechtsprechung, die Schadenersatzforderungen der Geschädigten so gering wie möglich zu halten.

Ohne eigenen Anwalt sind sie eindeutig im Nachteil. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass es ihr gutes Recht ist, außergerichtlich, sich auf Kosten der gegnerischen Versicherung ebenfalls einen Anwalt zu nehmen, um ihre Forderung durchzusetzen. Der Gesetzgeber spricht hier von Waffengleichheit herstellen.

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Antwort

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.

👉 Das bedeutet:

Wiederbeschaffungswert = Preis, den man für ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt vor dem Unfall aufwenden müsste.

Restwert = Erlös, den man für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen kann (z. B. Verkauf an einen Restwertaufkäufer).

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert.

Wenn nun die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden – auch wenn das Fahrzeug rein technisch noch repariert werden könnte.

Beispiel:

Wiederbeschaffungswert: 10.000 €

Restwert: 2.000 €

Wiederbeschaffungsaufwand: 8.000 €

Reparaturkosten: 9.500 €

➡️ Da 9.500 € > 8.000 €, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.

Was bedeutet Wertminderung nach einem Unfall?

Antwort

Auch nach einer fachgerechten Reparatur bleibt ein Fahrzeug unfallbelastet. Das kann den Marktwert mindern, da potenzielle Käufer in Zukunft vorsichtiger sind. Diese sogenannte merkantile Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt und gehört zum regulären Schadenersatz, den die Versicherung zu leisten hat.

Vorschaden Problematik

Antwort

Bei der Regulierung von Unfallschäden spielt das Thema Vorschäden (also bereits bestehende Beschädigungen am Fahrzeug) eine entscheidende Rolle. Versicherungen und Gerichte legen hierbei strenge Maßstäbe an:

Abgrenzung erforderlich:

Jeder neue Schaden muss eindeutig von einem eventuell vorhandenen Vorschaden abgegrenzt werden können. Nur so ist eine sachgerechte und rechtssichere Schadenbewertung möglich.

Nachweisbarkeit:

Bestehen Zweifel, ob ein Schaden neu oder bereits vorher vorhanden war, kann dies zur Kürzung oder Ablehnung von Schadensersatzansprüchen führen.

Bedeutung für die Regulierung:

Je nach Art, Umfang und Dokumentation der Vorschäden kann es sein, dass der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nur einen Teil der Reparaturkosten übernimmt.

Ihre Mitwirkung:

Es ist daher wichtig, dass Sie uns bereits bekannte Vorschäden oder frühere Unfälle mitteilen und – soweit vorhanden – entsprechende Unterlagen (frühere Gutachten, Reparaturrechnungen, Fotos) bereitstellen. Dadurch können wir eine klare Trennung zwischen Alt- und Neuschaden vornehmen und Ihre Ansprüche bestmöglich sichern.

Fazit

Die korrekte Erfassung und Abgrenzung von Vorschäden schützt Sie vor unnötigen Diskussionen mit der Versicherung und sorgt für eine transparente Schadenregulierung

War Ihre Frage nicht dabei? Schicken Sie einfach eine Whatsapp-Nachricht oder rufen Sie an. Ich berate Sie gern.

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