Antwort
Die 130 %-Grenze ist eine wichtige Regelung im Verkehrsrecht. Sie besagt, dass ein Unfallfahrzeug auch dann repariert werden darf, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen – allerdings höchstens bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes.
Voraussetzung ist, dass die Reparatur fachgerecht nach Gutachten durchgeführt wird und der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutzt.
Überschreiten die Reparaturkosten die 130 %-Grenze, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor. In diesem Fall wird nur der sogenannte Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) ersetzt.
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Die Versicherungen beschäftigen Rechtsanwälte eigens zu dem Zweck, durch entsprechende Auslegung von Gesetz und Rechtsprechung, die Schadenersatzforderungen der Geschädigten so gering wie möglich zu halten.
Ohne eigenen Anwalt sind sie eindeutig im Nachteil. Deshalb hat der Gesetzgeber entschieden, dass es ihr gutes Recht ist, außergerichtlich, sich auf Kosten der gegnerischen Versicherung ebenfalls einen Anwalt zu nehmen, um ihre Forderung durchzusetzen. Der Gesetzgeber spricht hier von Waffengleichheit herstellen.
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Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten eines beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigen.
👉 Das bedeutet:
Wiederbeschaffungswert = Preis, den man für ein gleichwertiges Fahrzeug am regionalen Markt vor dem Unfall aufwenden müsste.
Restwert = Erlös, den man für das beschädigte Fahrzeug noch erzielen kann (z. B. Verkauf an einen Restwertaufkäufer).
Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert minus Restwert.
Wenn nun die Reparaturkosten höher sind als der Wiederbeschaffungsaufwand, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden – auch wenn das Fahrzeug rein technisch noch repariert werden könnte.
Beispiel:
Wiederbeschaffungswert: 10.000 €
Restwert: 2.000 €
Wiederbeschaffungsaufwand: 8.000 €
Reparaturkosten: 9.500 €
➡️ Da 9.500 € > 8.000 €, liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor.
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Auch nach einer fachgerechten Reparatur bleibt ein Fahrzeug unfallbelastet. Das kann den Marktwert mindern, da potenzielle Käufer in Zukunft vorsichtiger sind. Diese sogenannte merkantile Wertminderung wird vom Sachverständigen ermittelt und gehört zum regulären Schadenersatz, den die Versicherung zu leisten hat.
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Bei der Regulierung von Unfallschäden spielt das Thema Vorschäden (also bereits bestehende Beschädigungen am Fahrzeug) eine entscheidende Rolle. Versicherungen und Gerichte legen hierbei strenge Maßstäbe an:
Abgrenzung erforderlich:
Jeder neue Schaden muss eindeutig von einem eventuell vorhandenen Vorschaden abgegrenzt werden können. Nur so ist eine sachgerechte und rechtssichere Schadenbewertung möglich.
Nachweisbarkeit:
Bestehen Zweifel, ob ein Schaden neu oder bereits vorher vorhanden war, kann dies zur Kürzung oder Ablehnung von Schadensersatzansprüchen führen.
Bedeutung für die Regulierung:
Je nach Art, Umfang und Dokumentation der Vorschäden kann es sein, dass der Unfallgegner bzw. dessen Versicherung nur einen Teil der Reparaturkosten übernimmt.
Ihre Mitwirkung:
Es ist daher wichtig, dass Sie uns bereits bekannte Vorschäden oder frühere Unfälle mitteilen und – soweit vorhanden – entsprechende Unterlagen (frühere Gutachten, Reparaturrechnungen, Fotos) bereitstellen. Dadurch können wir eine klare Trennung zwischen Alt- und Neuschaden vornehmen und Ihre Ansprüche bestmöglich sichern.
Fazit
Die korrekte Erfassung und Abgrenzung von Vorschäden schützt Sie vor unnötigen Diskussionen mit der Versicherung und sorgt für eine transparente Schadenregulierung
War Ihre Frage nicht dabei? Schicken Sie einfach eine Whatsapp-Nachricht oder rufen Sie an. Ich berate Sie gern.